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   BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57   

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BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57 (https://dejure.org/1958,654)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1958 - II C 164.57 (https://dejure.org/1958,654)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1958 - II C 164.57 (https://dejure.org/1958,654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines Beamten - Beförderung eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 109; G 131 § 29, § 35 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 40
  • MDR 1959, 329
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57
    Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dargelegt, daß im Falle des Klägers die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG bis zum 8. Mai 1945 erfüllt sein müsse und daß daher die nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit dem Kläger bei Berechnung der Jahresfrist nicht zugute kommen könne; insoweit entspricht der angefochtene Bescheid der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - in BVerwGE 5, 86 - und vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -), an welcher der Senat festhält.

    Dieser Auslegung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG entspricht der Hinweis in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86 [92]) darauf, daß die Vergünstigung dieser Vorschrift nur dann Platz greifen kann, wenn das Amt in Gestalt einer "höheren" Planstelle schon zur Zeit der tatsächlichen Wahrnehmung eingerichtet war und der Beamte in eine höhere Besoldungsgruppe nicht nur im Wege der Planstellenhebung gelangt ist.

  • BVerwG, 28.06.1957 - VI C 312.56
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57
    Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dargelegt, daß im Falle des Klägers die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG bis zum 8. Mai 1945 erfüllt sein müsse und daß daher die nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit dem Kläger bei Berechnung der Jahresfrist nicht zugute kommen könne; insoweit entspricht der angefochtene Bescheid der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - in BVerwGE 5, 86 - und vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -), an welcher der Senat festhält.
  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    In dem vom Beklagten erwähnten Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]) hat diese Frage keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt.

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Beförderungen abgelehnt, die ohne Wechsel und ohne Berücksichtigung des Dienstpostens (der von den Beamten wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten) in einem Dienstzweig vorgenommen worden sind, in dem funktionell gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt werden (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]); denn diese sogenannten Routinebeförderungen werden nicht zur Angleichung der Besoldung an die verrichteten Dienstobliegenheiten, sondern in der Regel wegen der Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw., also aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen will.

    Von dieser Überlegung geht auch die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [43]) aus, wenn sie die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Routinebeförderungen gerade in Verwaltungsbereichen verneint hat, in denen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Dienstposten für die Beamten einer bestimmten Laufbahn weder stellenplanmäßig noch in anderer Weise durchgeführt worden war.

  • BVerwG, 20.03.1961 - II C 209.57

    Rechtsmittel

    Ebenso wie die einjährige Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]) muß auch die Jahresfrist nach § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG bei Versorgungsberechtigten nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes eis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sein (vgl. BVerwGE 5, 86 [89]; 8, 40 [41]; 8, 230 [233]).

    Aus dem schon dargelegten Sinn der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG ergibt sich aber, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 und 8, 40), daß unter "Obliegenheiten des Amtes" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung der Funktion zu verstehen ist, wofür übrigens auch § 109 Abs. 1 Satz 2 BBG angeführt werden könnte; dementsprechend muß die härtemildernde Ausnahme von dem Grundsatz des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG auch dann gelten, wenn einem "beförderungsreifen" Beamten nach tatsächlicher Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes ein diesem Amt gleichwertiges und annähernd gleichartiges Amt übertragen wird (ebenso das schon angeführte Urteil des Senats vom 10. November 1960).

  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Für die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG ist jedoch Voraussetzung, daß das von dem Beamten wahrgenommene ("höhere") Amt schon zur Zeit seiner Wahrnehmung in der Gestalt einer Planstelle im Stellenplan eingerichtet war (vgl. BVerwGE 5, 86; 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]und seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß Dienstbezüge, die ein dem Gesetz zu Artikel 131 GG unterliegender Beamter erhalten hat, nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen ist (BVerwGE 5, 86 [87]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - MDR 1957, 572 [LS]; DÖV 1959, 38; ZBR 1959, 27;Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 164.57 - MDR 1959 S. 329).
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    "Auf die Jahresfrist des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG sind auch die Zeiten anzurechnen, in welchen der Beamte vor der Beförderung in sein letztes Amt die Obliegenheiten eines diesem Amte gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, soweit sich die Beförderung aus nicht in seiner Person liegenden Umständen verzögert hat (Weiterentwicklung von BVerwGE 8, 40).«.
  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 56.61
    Bei einem solchen Ergebnis würde sich nicht mehr die - von dem Verwaltungsgericht verneinte, von der Revision jedoch bejahte - Frage stellen, ob die Beförderung des Klägers zum Stabsintendanten eine die Anwendung des § 109 Abs. 2 (3. Alternative) BBG ausschließende "Routinebeförderung" (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]; 11, 233 [236]) war.
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61

    Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen -

    Auf den Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen bedeutet dies, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde Belegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben muß (BVerwGE 5, 86 [88 ff.]; 8, 40 [41]; 8, 230) oder daß er auf Grund Wiedergutmachungsrechts so zu behandeln ist, als hätte er es so lange innegehabt.
  • BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65

    Rechtsmittel

    In diesen Fällen soll mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung hergestellt werden (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]).".
  • BVerwG, 26.05.1964 - II C 143.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.07.1963 - II B 17.62

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 08.08.1967 - II B 62.67

    Mindestens einjährige Wahrnehmung der Obliegenheiten als Voraussetzung eines

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67

    Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des

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